(1) Unmittelbar Geschädigter ist, wer im Zeitpunkt des Schadenseintritts
- 1.
- vorbehaltlich der Nummern 2 bis 5 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des weggenommenen, zerstörten, beschädigten oder rückerstatteten Wirtschaftsguts war;
- 2.
- in den Fällen des § 5 Nr. 1 ersatzpflichtig war;
- 3.
- in den Fällen des § 5 Nr. 2 rückgriffspflichtig war;
- 4.
- in den Fällen des § 6 Abs. 4 Erbe war oder gewesen oder geworden wäre;
- 5.
- in den Fällen des § 7 Eigentümer oder sonstiger Rechtsinhaber des Wirtschaftsguts war, dessen Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung abgewendet worden ist.
(2) Ist oder wäre das Wirtschaftsgut bei Anwendung des §
39 Abs. 2 der
Abgabenordnung dem Vermögen einer anderen Person zuzurechnen, so ist diese Person der unmittelbar Geschädigte. Ist einem deutschen Geldinstitut ein auf eine fremde Währung lautendes Guthaben weggenommen worden und hatte dies nach den Geschäftsbedingungen des Geldinstituts zur Folge, daß ein bei ihm bestehendes Währungsguthaben gemindert wurde, so gilt insoweit der Inhaber des Währungsguthabens als der unmittelbar Geschädigte.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gilt als Zeitpunkt des Schadenseintritts im Sinne des Absatzes 1
- 1.
- soweit die Schäden in den Gebieten eines ehemals feindlichen Staates entstanden sind, die von deutschen Truppen weder besetzt noch kontrolliert wurden, der Eintritt des Kriegszustands mit diesem Staat;
- 2.
- soweit die Schäden in anderen als in den in Nummer 1 aufgeführten Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs oder in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten entstanden sind, der 8. Mai 1945; an die Stelle dieses Zeitpunkts tritt bei Personen, die nach dem Beginn der allgemeinen Maßnahmen gegen das deutsche Vermögen und vor dem 8. Mai 1945 verstorben sind, der Zeitpunkt des Todes;
- 3.
- in den Fällen des § 6 Abs. 4 der Zeitpunkt des Todes;
- 4.
- soweit die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind, der Zeitpunkt, an dem die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung, Rückerstattung, Leistung zur Erfüllung des Rückgriffsanspruchs oder die Leistung zur Schadensabwendung begonnen hat.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist auf Antrag der Zeitpunkt der Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Leistung zur Schadensabwendung maßgebend, sofern der Antragsteller den Beweis für diesen Zeitpunkt erbracht hat.
(4) Bei Schäden, die zugleich Vertreibungsschäden oder Ostschäden sind (§
2 Abs. 3), gelten für die Bestimmung des unmittelbar Geschädigten die Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes.
§ 39 RepG Auszahlungsbetrag ... Absatzes 4 vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des ... gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tatsächlich ...