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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 13 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 13 Persönliche Merkmale



(1) Die Schäden müssen einer natürlichen Person entstanden sein.

(2) Schäden in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs müssen einer Person entstanden sein, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts

1.
deutsche Staatsangehörige war

oder

2.
als deutsche Volkszugehörige keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates hatte, in dessen Gebiet gegen diese Person wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen getroffen worden sind.

(3) Personen, die unter die Gesetze zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 65), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829), und vom 17. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 431) fallen, gelten nicht als deutsche Staatsangehörige im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1, wenn sie die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe dieser Gesetze ausgeschlagen oder nicht rückwirkend wieder erworben haben, es sei denn, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben. Ist ein unmittelbar Geschädigter, der zu dem unter die vorstehend bezeichneten Gesetze fallenden Personenkreis gehört, vor deren Inkrafttreten oder vor Ablauf der für ihn maßgebenden Erklärungsfrist verstorben, so ist Voraussetzung, daß die Erben des Verstorbenen die deutsche Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erbfalls besaßen oder durch Erklärung wieder erworben oder am 1. Januar 1967 aus anderen Gründen besessen haben.

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Zitierungen von § 13 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RepG Entschädigungsfähige Schäden
... sind Schäden, für welche die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 ...
§ 38 RepG Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung
... sein. (2) Ein Anspruch auf Entschädigung kann in den Fällen des § 13 Abs. 2 (Schäden im Ausland und in den deutschen Ostgebieten) vorbehaltlich der Absätze 3 ... Gebieten in ein Aussiedlungsgebiet verlegt haben. (4) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (deutsche Volkszugehörige) kann ein Anspruch auf Entschädigung auch bei ...
§ 60 RepG Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen
... zu besitzen, es sei denn, daß er nur deshalb nicht zu dem Personenkreis des § 13 Abs. 3 gehört, weil er am 1. Januar 1967 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, ...