(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des
Feststellungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter Zusammenfassung aller dieser Schäden berechnet und der nach dem
Feststellungsgesetz festgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Betriebsvermögen werden im Rahmen des Schadenshöchstbetrags Schäden nach dem
Feststellungsgesetz vor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Höchstbetrag nach §
23 Satz 3.
(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter entstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige nach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als unmittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungsschaden so zu berechnen, als sei der Kriegssachschaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend, wenn an Wirtschaftsgütern Besatzungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstattungsschäden zusammentreffen.
(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des
Feststellungsgesetzes zusammen, so ist bei Anwendung des §
15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach §
8 Abs. 2 Nr. 5 des
Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen mit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichsmark oder Deutsche Mark erreichen.
(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des
Feststellungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei Anwendung des §
15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe aller Schäden und die Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend; nach §
8 Abs. 2 Nr. 4 des
Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.