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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 15 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 15 Nicht entschädigungsfähige Schäden



(1) Nicht entschädigungsfähig sind

1.
Nutzungsschäden und mittelbare Schäden; hierzu gehören insbesondere entgangener Gewinn, herausgegebene Nutzungserträge bei Rückerstattungsschäden, Verluste, die durch Produktions- und Betriebsverbote oder -einschränkungen oder durch Währungsumstellung entstanden sind, Aufwendungen wegen erhöhter Betriebsgefahren sowie zur Vermeidung weiterer Schäden, Minderung von Erfolgsaussichten, Betriebsumstellungskosten und Kosten zur Umstellung von Wirtschaftsgütern auf den Friedensgebrauch;

2.
Schäden, die einer anderen Person als dem unmittelbar Geschädigten (§ 8) entstanden sind, gegen den sich die Maßnahmen im Sinne der §§ 2 bis 4, in den Fällen des § 5 der Rückerstattungs- oder Rückgriffsanspruch, gerichtet haben; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt;

3.
Schäden an

a)
inländischen und ausländischen Zahlungsmitteln,

b)
Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,

c)
Gegenständen aus edlem Metall, Schmuckgegenständen und sonstigen Luxusgegenständen,

d)
Kunstgegenständen und Sammlungen,

soweit diese Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes gehören oder als eigene Erzeugnisse der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der zu § 15 Abs. 2 des Feststellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung den Gegenständen der Berufsausübung oder der wissenschaftlichen Forschung gleichgestellt sind;

4.
Schäden an Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie an Geschäftsguthaben der Mitglieder von Genossenschaften (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c), wenn der Wertverlust der einzelnen Beteiligung 100 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht erreicht;

5.
Schäden, deren Gesamtbetrag 500 Reichsmark oder Deutsche Mark nicht erreicht;

6.
Schäden, die durch ordnungsmäßige Inanspruchnahme von Besatzungsleistungen verursacht worden sind; anderweitige Regelungen für die Gewährung von Leistungen wegen dieser Schäden bleiben unberührt;

7.
Schäden, für welche auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des nach diesen Vorschriften anzuerkennenden Verlustes gewährt worden sind oder gewährt werden; dabei bleiben außer Betracht Entschädigungszahlungen,

a)
insoweit als die hieraus wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse oder auf Grund von Tatbeständen, die nach diesem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind,

b)
auf Antrag, sofern sie auf Grund der Kriegssachschädenverordnung nach dem 31. Dezember 1944 gewährt worden sind;

8.
Schäden, für welche nach besatzungsrechtlichen Vorschriften oder nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden eine Entschädigung gewährt worden ist;

9.
Schäden eines Umsiedlers an dem Vermögen, das ihm als Ersatz für das im Ursprungsland zurückgelassene Vermögen in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs zugeteilt worden ist. Entsprechendes gilt für Schäden einer nach § 2 Abs. 4 gleichgestellten Person;

10.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die zum Betriebsvermögen von Geldinstituten, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehören, sofern sie eine Umstellungsrechnung oder Altbankenrechnung zu erstellen hatten;

11.
Schäden an Wirtschaftsgütern, welche unrechtmäßig aus den im zweiten Weltkrieg von deutschen Truppen besetzten oder kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind. Das gilt nicht, wenn der unmittelbar Geschädigte bei Erwerb des Wirtschaftsguts im guten Glauben war. Ist das Wirtschaftsgut von Todes wegen erworben, so kommt es auf den guten Glauben des Erblassers an;

12.
Schäden im Sinne des § 7, wenn der Leistende einen gegen die guten Sitten verstoßenden Zweck verfolgte;

13.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die den deutschen Devisenvorschriften zuwider nicht angeboten und abgeliefert worden sind, obwohl die Anbietung und Ablieferung möglich gewesen wäre;

14.
Schäden an Wirtschaftsgütern, die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden waren, soweit diese Wirtschaftsgüter den Wirtschaftsgütern entsprochen haben, für deren Verlust die Entschädigungszahlungen gewährt worden waren; hierbei sind nur Entschädigungszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden waren. Die §§ 25 und 34 bleiben unberührt;

15.
Schäden, die auf Grund des § 230a Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes nicht geltend gemacht werden können.

(1a) Die in Deutscher Mark genannten Beträge in Absatz 1 Nr. 4 und 5 gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgröße fort.

(2) Nicht entschädigungsfähig sind ferner Rückerstattungsschäden (§ 5), wenn

1.
das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut

a)
nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 der zu § 11a des Feststellungsgesetzes und zu § 359 des Lastenausgleichsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gilt,

b)
durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen vom Verfolgten ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts oder durch eine von ihm oder zu seinen Gunsten ausgeübte Drohung oder durch widerrechtliche Wegnahme oder durch eine sonstige unerlaubte Handlung erworben worden war,

c)
durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung oder mittels eines gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäfts erworben worden war

aa)
vom Deutschen Reich einschließlich der Sondervermögen der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost oder von in seinem Auftrag handelnden Stellen,

bb)
vom ehemaligen Land Preußen,

cc)
vom Unternehmen Reichsautobahnen,

dd)
von der Reichsvereinigung der Juden in Deutschland und dem Auswanderungsfonds Böhmen und Mähren,

ee)
von der ehemaligen Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), einer ihrer Gliederungen, einem ihrer angeschlossenen Verbände oder einer ihrer sonstigen aufgelösten Einrichtungen;

2.
der Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtige das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut als Nacherwerber erworben hat, nachdem er einen Vorerwerb in der in Nummer 1 Buchstaben b und c genannten Art veranlaßt oder mitveranlaßt oder bei ihm mitgewirkt hatte.

War das der Rückerstattung unterliegende Wirtschaftsgut durch den Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen von Todes wegen erworben, so ist in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a maßgebend, ob das Wirtschaftsgut in der Person des Erblassers oder Vorerblassers als in Ausnutzung von Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erworben gilt, in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c, ob der Erblasser oder Vorerblasser das Wirtschaftsgut unter den dort aufgeführten Umständen erworben hatte und in den Fällen der Nummer 2, ob der Erblasser oder Vorerblasser der Nacherwerber des Wirtschaftsguts gewesen war. Als Gegenleistung sind die geldwerten Leistungen anzusehen, die der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart und, soweit die geldwerten Leistungen fällig waren, erbracht hat. Sie ist nur angemessen, wenn sie mindestens 90 vom Hundert des gemeinen Werts (Verkehrswert) des der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsguts betrug oder bei einem Grundstückserwerb dem im Zeitpunkt des Erwerbs preisrechtlich zulässigen Höchstpreis entsprach, es sei denn, daß die Zahlungsbedingungen für den zugrunde liegenden Erwerb nicht verkehrsüblich waren. Hatte der Erwerber mit dem Veräußerer vereinbart, daß eine etwaige an die öffentliche Hand bei Veräußerungen jüdischen Vermögens zu leistende Ausgleichszahlung zu Lasten der vereinbarten Leistungen gehen müsse, ist die geleistete Ausgleichszahlung nicht als Teil der Gegenleistung anzusehen. Ist im Zusammenhang mit dem Erwerb eine Ausgleichszahlung geleistet worden, wird vermutet, daß sie nicht Teil der vereinbarten Gegenleistung gewesen ist.

(3) Ist in den Fällen des § 5 der Rückgriffsanspruch eines Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch Urteil oder Vergleich oder urkundlich nachgewiesenen Verzicht abschließend geregelt, so kann der Schaden des Rückerstattungs- oder Rückgriffspflichtigen nur berücksichtigt werden, soweit er nicht durch die Verwirklichung von Rückgriffsansprüchen, deren Geltendmachung möglich und zumutbar ist, ausgeglichen werden kann.



 

Zitierungen von § 15 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 RepG Entschädigungsfähige Schäden
... die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 vorliegen und die nicht unter die §§ 14, 15 oder 16 Abs. 1 ...
§ 25 RepG Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes
... mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des ... diese Schäden Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe aller ...
§ 34 RepG Erhöhung des Grundbetrags
... für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des ...
§ 59 RepG Sondervorschriften für das Saarland
... Bezug genommen, tritt an deren Stelle der 20. November 1947. 2. § 15 Abs. 1 Nr. 7 dieses Gesetzes gilt nicht für Vorauszahlungen, die auf Grund ...