(1) Wertansätze, die auf eine andere Währung als Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, sind bei Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts unter Zugrundelegung der Umsatzsteuerumrechnungssätze vom 15. März 1945 (Reichssteuerblatt S. 69) auf Reichsmark umzurechnen. Soweit für einzelne Gebiete Umsatzsteuerumrechnungssätze für den 15. März 1945 nicht festgesetzt worden sind, sind der Umrechnung in Reichsmark zugrunde zu legen
- 1.
- für Gebiete, die in den Jahren 1938 bis 1945 in das Deutsche Reich eingegliedert oder unter deutsche Verwaltung gestellt worden sind, die für diese Gebiete durch Verordnung bestimmten Umrechnungssätze,
- 2.
- für die übrigen Gebiete die Umrechnungssätze, die sich aus dem Durchschnitt der für das Kalenderjahr 1939 bekanntgegebenen Umsatzsteuerumrechnungssätze ergeben.
(2) Auf Währungen,
- 1.
- für die Umrechnungssätze nach Absatz 1 nicht bekanntgegeben worden sind,
- 2.
- deren Kaufkraft in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich größer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,
- 3.
- deren Kaufkraft infolge Währungsverfalls in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark erheblich geringer war, als dies in den nach Absatz 1 maßgebenden Umrechnungssätzen zum Ausdruck kommt,
sowie im Falle der Neuordnung einer Währung nach dem 15. März 1945 ist die Rechtsverordnung zu §
20 des
Feststellungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 28 RepG Schadensausgleich ... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ... Satzes 1 in dieser Währung gewährt worden, ist die Kürzung vor Anwendung des § 26 vorzunehmen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit der Schaden durch Geltendmachung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden ... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ... die auf eine andere Währung als auf Reichsmark oder Deutsche Mark lauten, nach § 26 auf Reichsmark umgerechnet. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten von Erben gegenüber ...