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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 25 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 25 Schadensberechnung bei Zusammentreffen von Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes



(1) Treffen an Wirtschaftsgütern Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so wird der Schaden unter Zusammenfassung aller dieser Schäden berechnet und der nach dem Feststellungsgesetz festgestellte Betrag abgezogen. Bei Schäden an Betriebsvermögen werden im Rahmen des Schadenshöchstbetrags Schäden nach dem Feststellungsgesetz vor Schäden nach diesem Gesetz berücksichtigt. Entsprechendes gilt für den Höchstbetrag nach § 23 Satz 3.

(2) Sind Kriegssachschäden nach dem Erwerb der der Rückerstattung unterliegenden Wirtschaftsgüter entstanden und gilt der Rückerstattungspflichtige nach der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz nicht als unmittelbar Geschädigter, ist der Rückerstattungsschaden so zu berechnen, als sei der Kriegssachschaden nicht eingetreten; das gilt entsprechend, wenn an Wirtschaftsgütern Besatzungsschäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit Rückerstattungsschäden zusammentreffen.

(3) Treffen in der Person eines unmittelbar Geschädigten Schäden im Sinne dieses Gesetzes mit Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes zusammen, so ist bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 5 der Gesamtbetrag aller Schäden maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn sie zusammen mit den Schäden im Sinne dieses Gesetzes 500 Reichsmark oder Deutsche Mark erreichen.

(4) Sind an Wirtschaftsgütern neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes entstanden und sind für diese Schäden Entschädigungszahlungen gewährt worden, sind bei Anwendung des § 15 Abs. 1 Nr. 7, sofern dies für den Anspruchsberechtigten günstiger ist, die Summe aller Schäden und die Summe aller Entschädigungszahlungen maßgebend; nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 des Feststellungsgesetzes von der Feststellung ausgenommene Schäden sind nach diesem Gesetz zu berücksichtigen, wenn alle Entschädigungszahlungen nicht 50 vom Hundert aller Schäden übersteigen.

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Zitierungen von § 25 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RepG In anderen Gesetzen geregelte Schäden
... Nicht nach diesem Gesetz werden entschädigt 1. unbeschadet des § 25 Schäden, welche nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz und dem ...
§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden waren. Die §§ 25 und 34 bleiben unberührt; 15. Schäden, die auf Grund des § ...
§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 28 RepG Schadensausgleich
... ist der nach § 19 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 sowie nach den §§ 20 bis 27 ermittelte Schadensbetrag um den Wert dieser Leistungen zu kürzen; nicht in Geld ...
§ 29 RepG Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens
... des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...