(1) Ist in den Fällen des §
19 Abs. 1 eine wirtschaftliche Einheit oder in den Fällen der §§
21,
22 oder
23 ein Wirtschaftsgut nur teilweise von einem in den zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in Gebieten außerhalb des Deutschen Reichs entstandenen Schaden betroffen worden, ist der nach den bezeichneten Vorschriften anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit oder des ganzen Wirtschaftsguts um den Wert der im Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht in diesen Gebieten befindlichen oder sonst nicht von solchen Schäden betroffenen Teile zu kürzen. Wegen zum Betriebsvermögen gehörender privatrechtlicher geldwerter Ansprüche gegen die in § 14 des Umstellungsgesetzes bezeichneten Schuldner oder gegen das ehemalige Land Preußen darf der nach §
19 Abs. 1 anzusetzende Wert der ganzen wirtschaftlichen Einheit nicht um mehr als 30 vom Hundert gekürzt werden.
(2) Ist in den Fällen des §
22 das Vermögen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nur teilweise von Schäden im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 betroffen worden, so ist der Berechnung des Schadens an den Anteilen ein Teilverlust zugrunde zu legen; als Schaden am Anteil ist derjenige Teil des vollen Werts des Anteils anzusetzen, der dem Verhältnis des Schadens der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Sinne des §
2 Abs. 1 Nr. 1 zu ihrem gesamten Vermögen im Zeitpunkt des Schadenseintritts entspricht. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.