Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 29 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
|

§ 29 Schadensberechnung bei Ersatzleistungen sowie bei Leistungen zur Erfüllung einer Rückgriffsverpflichtung oder zur Abwendung eines Schadens



(1) Ist im Falle des § 5 Nr. 1 anstelle der Rückerstattung Ersatz geleistet worden, so ist der Schadensberechnung die Ersatzleistung zugrunde zu legen. Im Falle des § 5 Nr. 2 ist der Schadensberechnung die Leistung zugrunde zu legen, welche zur Erfüllung der Rückgriffsverbindlichkeit erbracht worden ist, und im Falle des § 7 die Leistung, durch welche die Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder Rückerstattung des Wirtschaftsguts abgewendet worden ist; nicht berücksichtigt werden Leistungen, die für nach diesem Gesetz nicht entschädigungsfähige Schäden, insbesondere für entgangene Nutzungen des Rückerstattungsberechtigten, erbracht worden sind.

(2) Die der Schadensberechnung nach Absatz 1 zugrunde zu legenden Leistungen sind, soweit sie nicht Geldleistungen waren, mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen. Zahlungen in Deutscher Mark sind mit ihrem Nennbetrag, Zahlungen in Reichsmark mit 10 vom Hundert anzusetzen.

(3) Die Leistungen dürfen höchstens mit dem Betrag angesetzt werden, der als Schaden bei Wegnahme, Zerstörung, Beschädigung oder in den Fällen des § 5 Nr. 1 und 2 bei der Rückerstattung des Wirtschaftsguts nach den §§ 19 bis 28 zu berechnen gewesen wäre. In den Fällen des § 5 Nr. 2 ist bei der Anwendung des § 19 Abs. 2 von dem Wert im Zeitpunkt der Weiterveräußerung auszugehen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 29 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 RepG Allgemeines
... Entschädigung gewährt werden kann, werden nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 berechnet. Für die Schadensberechnung gilt nach dem 31. Dezember 2001 die Deutsche ...
§ 32 RepG Zusammenfassung der Schäden
... Für die Bemessung der Entschädigung werden die nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 8), vorbehaltlich des ...
§ 44 RepG Kriegsschadenrente
... gewährt 1. zur Abgeltung der nach den §§ 18 bis 30 berechneten Schäden, 2. auf Grund eines Verlustes der ...