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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 35 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 35 Kürzung des Grundbetrags



(1) Der Grundbetrag ist zu kürzen,

1.
soweit sich durch seine Zurechnung zum Endvermögen eine Summe ergeben würde, die 50 vom Hundert des Anfangsvermögens übersteigt. Als Endvermögen gilt das Vermögen des unmittelbar Geschädigten (§ 8) am 21. Juni 1948, vermindert um 40 vom Hundert. Als Anfangsvermögen gilt die Summe des Schadensbetrags und des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 zuzüglich des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2. Der Kürzungsbetrag nach Satz 1 darf nicht höher sein als 50 vom Hundert des Vermögens des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948. Sind Schäden erst nach dem 20. Juni 1948 entstanden, tritt an die Stelle des Vermögens am 21. Juni 1948 das Vermögen, welches sich auf diesen Stichtag ergeben würde, wenn die Schäden vorher entstanden wären;

2.
um den nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes verbleibenden Grundbetrag der Hauptentschädigung;

3.
um Entschädigungszahlungen, die für die im Schadensbetrag berücksichtigten Schäden auf Grund der Kriegssachschädenverordnung, des Reichsleistungsgesetzes oder anderer innerdeutscher als der in § 14 bezeichneten Vorschriften gewährt worden sind, es sei denn, daß die aus diesen Entschädigungszahlungen wiederbeschafften entsprechenden Wirtschaftsgüter durch Kriegsereignisse oder auf Grund von Tatbeständen, die nach diesem Gesetz entschädigungsfähig sind, erneut verlorengegangen sind; im übrigen gilt § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes sinngemäß;

4.
um die in § 249 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Beträge, soweit sie nicht vom Grundbetrag der Hauptentschädigung abgesetzt werden können und soweit der Grundbetrag nach diesem Gesetz auf Schäden entfällt, die nach den §§ 39 bis 47b des Lastenausgleichsgesetzes bei der Vermögensabgabe berücksichtigt worden sind.

(2) Die Kürzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 sind in der Reihenfolge dieser Nummern vorzunehmen, die Kürzung nach Nummer 1 und 2 jedoch vor Anwendung des § 34. Die nach § 249 Abs. 5 des Lastenausgleichsgesetzes ergangene Rechtsverordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind bei der Kürzung des Grundbetrags

1.
nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 1 das Vermögen des unmittelbar Geschädigten am 21. Juni 1948 und der Schadensbetrag,

2.
nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 3 die zu berücksichtigenden Entschädigungszahlungen und

3.
nach Maßgabe von Absatz 1 Nr. 4 die vom Grundbetrag abzusetzenden Beträge

jeweils mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.



 

Zitierungen von § 35 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt ...
§ 36a RepG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen mit Zonenschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes
... entfallende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen, 2. des § 35 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der sich für ...
§ 39 RepG Auszahlungsbetrag
... Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag ... des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zuschlag für den übersteigenden Betrag ...
§ 58 RepG Sondervorschriften für das Land Berlin
... 1948. 4. Soweit für die Kürzung des Grundbetrags nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Vermögen im Land Berlin zu berücksichtigen ist, ist es nach Maßgabe ...
§ 60 RepG Verhältnis zu völkerrechtlichen Verträgen und ausländischen Maßnahmen
... entschädigungsfähig, wenn der Antrag gestellt wird, auf den nach Anwendung des § 35 verbleibenden Grundbetrag den rechtskräftig festgestellten Zeitwert des nicht erhobenen Teils ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... nur Zonenschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag, b)  ... Kriegssachschäden und Ostschäden zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende ...