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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 34 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 34 Erhöhung des Grundbetrags



Sind Schäden an Wirtschaftsgütern eingetreten, die aus Entschädigungszahlungen für Schäden im Sinne des Feststellungsgesetzes beschafft worden waren (§ 15 Abs. 1 Nr. 14), und ist der Grundbetrag der Hauptentschädigung nach § 249 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes um diese Entschädigungszahlungen gekürzt worden, so ist der Grundbetrag nach diesem Gesetz um den Kürzungsbetrag zu erhöhen.

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Zitierungen von § 34 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 RepG Nicht entschädigungsfähige Schäden
... oder anderer innerdeutscher Vorschriften gewährt worden waren. Die §§ 25 und 34 bleiben unberührt; 15. Schäden, die auf Grund des § 230a ...
§ 31 RepG Allgemeines
... Entschädigung wird nach den §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt ...
§ 39 RepG Auszahlungsbetrag
... Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag ...