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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 36a - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 36a Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen mit Zonenschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes



Sind einem unmittelbar Geschädigten sowohl Schäden im Sinne dieses Gesetzes als auch Zonenschäden im Sinne des § 15a des Lastenausgleichsgesetzes entstanden, ist bei der Anwendung

1.
des § 32 Abs. 2 der auf Zonenschäden entfallende Schadensbetrag außer Betracht zu lassen,

2.
des § 35 Abs. 1 Nr. 2 der Grundbetrag der Hauptentschädigung maßgebend, der sich für Vertreibungsschäden, Kriegssachschäden und Ostschäden nach Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 bis 4 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt,

3.
des § 36 Abs. 2 ein Zonenschaden an Sparanlagen nicht zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 36a RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 RepG Sparerzuschlag
... gewährt wird, so ist § 249a des Lastenausgleichsgesetzes vorbehaltlich des § 36a Nr. 3 auf alle Schäden an Sparanlagen anzuwenden; von dem danach sich ergebenden ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 249b LAG Besonderheiten der Grundbetragsberechnung beim Zusammentreffen von Zonenschäden mit Schäden im Sinne des Reparationsschädengesetzes
... zusammentreffen, der nach Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 36a des Reparationsschädengesetzes sich ergebende Grundbetrag. 3. Sind ...