(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird dem Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des §
12 Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.
(2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Geschädigte (§
8). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile seine am 1. Januar 1969 lebenden Erben oder weiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fällen des §
38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind seine Erben anspruchsberechtigt. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. Januar 1969 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Anspruchsberechtigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. Januar 1969 seine Erben oder weitere Erben waren.
(3) Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung gilt mit dem 1. Januar 1969, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 mit dem Tod des unmittelbar Geschädigten als entstanden.