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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 42 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 42 Übertragbarkeit



Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung ist, unbeschadet des § 40, den Erben und Abtretungsempfänger gegen sich gelten lassen müssen, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Geschädigten (§ 8) nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Anspruchsberechtigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. Januar 1969 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Entschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Entschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 32 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung der Nachlaß zur Befriedigung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht ausreicht.



 

Zitierungen von § 42 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...