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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 40 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 40 Behandlung von Vorausleistungen



(1) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte (Überbrückungsdarlehen) gewährt worden, so gilt dieses Darlehen als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch.

(2) Auf den Entschädigungsanspruch werden Darlehen zum Existenzaufbau nach dem Vierten Teil und Kredithilfen nach dem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie Darlehen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet. Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädigung zur Anrechnung nach § 258 des Lastenausgleichsgesetzes nicht ausreicht.

(3) Auf den Entschädigungsanspruch wird ferner Unterhaltsbeihilfe nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer Unterhaltsbeihilfe ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungsbetrag nach Maßgabe des § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes auch Schäden entstanden, für welche das Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, wird der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe der Grundbeträge errechnet, mit denen die Entschädigung nach diesem Gesetz und die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Schäden des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Anrechnung von Kriegsschadensrente und von laufender Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Leistungen nicht nach den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung angerechnet werden können.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnenden Zahlungen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 1969 geleistet worden sind, so auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen, als habe er im Zeitpunkt der Gewährung dieser Zahlungen bereits bestanden.

(5) Sind die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§ 258, 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Entschädigung nach diesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag (§ 39 Abs. 4) Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle des § 39 Abs. 3 gilt dies entsprechend.

(6) Soweit das Überbrückungsdarlehen nicht als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch angerechnet werden kann, kann es mit anderen Entschädigungsansprüchen nach den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Gesetzen entsprechend § 350a des Lastenausgleichsgesetzes verrechnet werden. Im übrigen ist der nicht anrechenbare oder verrechenbare Betrag zurückzuzahlen. Die Tilgungsleistungen sind in der Weise festzusetzen, daß sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten billigerweise erbracht werden können. Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag werden nicht erhoben.



 

Zitierungen von § 40 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 RepG Allgemeines
... §§ 32 bis 36 berechnet und der Anspruch hierauf nach Maßgabe der §§ 37 bis 42 zuerkannt und ...
§ 41 RepG Erfüllung
... Der Anspruch auf Entschädigung wird, vorbehaltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 278a, 283 und 283a des ...
§ 42 RepG Übertragbarkeit
... zuerkannte Anspruch auf Entschädigung ist, unbeschadet des § 40 , den Erben und Abtretungsempfänger gegen sich gelten lassen müssen, vererblich und ...
§ 45 RepG Aufbaudarlehen und sonstige Hilfen
... haben. (4) Für die Anrechnung von Darlehen zum Existenzaufbau gilt § 40 Abs. 2 Satz 1. (5) Für die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen ... (5) Für die Gewährung und Anrechnung von Unterhaltsbeihilfen gelten § 40 Abs. 3 und § 44. (6) Aufbaudarlehen können nur bis zum 31. Dezember 1976 ...
§ 49 RepG Anwendung der Vorschriften des Feststellungsgesetzes und des Lastenausgleichsgesetzes
... 350b, 350c und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch auf Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz und nach dem ...
§ 59 RepG Sondervorschriften für das Saarland
... worden sind, die nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt zu berücksichtigen sind. § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden. Für die Umrechnung von Franken in Deutsche Mark gilt ...
 
Zitat in folgenden Normen

Lastenausgleichsgesetz (LAG)
neugefasst durch B. v. 02.06.1993 BGBl. I S. 845, 1995 I 248; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 17 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 258 LAG Verhältnis zur Hauptentschädigung
... die Gewährung eines Aufbaudarlehens nicht aus. (6) Soweit nach § 40 Abs. 2 des Reparationsschädengesetzes ein Darlehen auch auf den Entschädigungsanspruch ...