(1) Dieses Gesetz wird teils vom Bund, teils im Auftrag des Bundes von den Ländern durchgeführt.
(2) Soweit das Gesetz durch den Bund durchzuführen und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung dem Präsidenten des Bundesausgleichsamts. Der Präsident des Bundesausgleichsamts übt die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden nach Artikel
85 des
Grundgesetzes zustehenden Befugnisse nach Maßgabe des Artikels
120a des
Grundgesetzes aus.
(3) Im Bereich der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände wird das Gesetz von den mit der Durchführung des
Lastenausgleichsgesetzes betrauten Dienststellen durchgeführt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.