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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 46 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 46 Familiengesellschaften



(1) Soweit dies zur Milderung von Härten geboten erscheint, können bei Schäden im Sinne dieses Gesetzes am Vermögen einer in Form einer Kapitalgesellschaft betriebenen Familiengesellschaft im Sinne des § 24 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes nach Maßgabe des § 45 Aufbaudarlehen im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel an die durch die Schäden betroffenen Gesellschafter sowie an ihre Familienangehörigen im Sinne des § 45 Abs. 2 gewährt werden, vorausgesetzt, daß die Schäden im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden sind oder nach § 12 Abs. 4 oder 5 als im Geltungsbereich dieses Gesetzes entstanden gelten und als Schäden an Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 bestimmt sich der Schaden nach dem Verhältnis des Anteils des Gesellschafters am Grundkapital oder Stammkapital der Gesellschaft im Zeitpunkt der Schädigung.

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Zitierungen von § 46 RepG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 RepG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RepG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 RepG Allgemeines
... nach den §§ 44 bis 46 werden nur unter den Voraussetzungen des § 38, jedoch nicht in den Fällen seines ...