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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2006 aufgehoben

§ 56 - Reparationsschädengesetz (RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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§ 56 Haushaltsrechtliche Vorschriften



(1) Die für die Leistungen nach diesem Gesetz erforderlichen Mittel werden vom Bund aufgebracht.

(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts bewirtschaftet die zur Durchführung dieses Gesetzes bereitgestellten Mittel im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach den Weisungen des Bundesministers der Finanzen.