Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen,

2.
Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,

3.
Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm,

4.
Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser,

5.
Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm,

6.
Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

7.
Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm,

8.
Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser,

9.
Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser,

10.
Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,

11.
Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,

12.
Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

13.
Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

 
Anzeige