Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

2. Abschnitt - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
|

2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als zwei Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1 bis 3, anzufertigen:

1.
eine zwölffädige Leine von 7 Millimeter Durchmesser und 40 Meter Länge mit zwei Schlaufenspleißen,

2.
ein vierschäftiges Hanfseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge nach Vorgabe mit eingespleißtem Knoten auf einer und aufgenähtem Takling auf der anderen Seite; zudem aus dem gleichen Seil eine Reißprobe mit zwei eingespleißten Schlaufen,

3.
ein endloses Faserseil von mindestens 24 Millimeter Durchmesser und 2,50 Meter Umfang in Grummetausführung,

4.
ein vierkardeeliges Seil in Kabelschlag von mindestens 40 Millimeter Durchmesser und 20 Meter Länge,

5.
ein Sicherheitsnetz nach vorgegebenen Abmessungen und Festigkeitsangaben oder eine handgestrickte Hängematte,

6.
eine Knüpfarbeit in Makrameeart,

7.
ein Kernmantelgeflecht von mindestens 20 Millimeter Durchmesser mit einer eingesteckten Schlaufe und einer Kausche,

8.
eine endlose Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,

9.
ein achtlitziges Quadratgeflecht von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Länge mit einer eingespleißten Kausche auf einer und mit Schlaufenspleiß auf der anderen Seite.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maßangaben und die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Die Skizzen mit Maßangaben sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind fünf der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Austreiben oder Anscheren von Litzen und Schlagen von Seilen,

2.
Anfertigen eines verlöteten oder verschweißten Drahtseilendes in Litzenspiralseilkonstruktion,

3.
Prüfen der Bruchfestigkeit von Seilen verschiedener Abmessungen nach Norm,

4.
Anfertigen eines Kauschenspleißes an einem Draht- oder Kunststoffseil von mindestens 18 Millimeter Durchmesser,

5.
Ausführen eines Schlaufenspleißes an einem Sicherheitsseil nach Norm,

6.
Anfertigen einer Preßverbindung an einem Drahtseil mit Stahlseele von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

7.
Anfertigen eines flämischen Auges mit Stahlhülsenverpressung nach Norm,

8.
Anfertigen eines Langspleißes in ein drei- oder vierschäftiges Hanfseil oder einer Grummetschlinge in Kabelschlag von jeweils mindestens 24 Millimeter Durchmesser,

9.
Anfertigen eines Langspleißes und eines verjüngten Schlaufenspleißes in ein Drahtseil von mindestens 10 Millimeter Durchmesser,

10.
Filieren und Herstellen eines Netzes nach Norm,

11.
Anfertigen einer endlosen Drahtseilschlinge in Grummetausführung von mindestens 16 Millimeter Durchmesser und 2 Meter Umfang,

12.
Anfertigen eines vergossenen Kegels an einem blanken Drahtseil von mindestens 20 Millimeter Durchmesser,

13.
Anfertigen von zehn verschiedenen Knoten.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Durchmesser- und Gewichtsberechnungen von Schnüren, Leinen und Seilen,

b)
Durchmesser-, Gewichts- und Schlaglängenberechnungen von Drahtseilen,

c)
Festigkeitsberechnungen von Seilen aus Faser und Draht;

2.
Fachtechnologie:

a)
berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschinen, insbesondere Spinn-, Schlag- und Antriebsmaschinen sowie Reckvorrichtungen,

b)
Arbeitsverfahren,

c)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

d)
berufsbezogene Normen, Lauflängenbezeichnungen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.