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§ 5 - Seilermeisterverordnung (SeilMstrV)

V. v. 28.05.1997 BGBl. I S. 1257; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 24 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 7110-3-130 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Durchmesser- und Gewichtsberechnungen von Schnüren, Leinen und Seilen,

b)
Durchmesser-, Gewichts- und Schlaglängenberechnungen von Drahtseilen,

c)
Festigkeitsberechnungen von Seilen aus Faser und Draht;

2.
Fachtechnologie:

a)
berufsbezogene Werkzeuge, Geräte und Maschinen, insbesondere Spinn-, Schlag- und Antriebsmaschinen sowie Reckvorrichtungen,

b)
Arbeitsverfahren,

c)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

d)
berufsbezogene Normen, Lauflängenbezeichnungen, Brandschutz sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Werkstoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung, Verarbeitung, Lagerung und Entsorgung der berufsbezogenen Roh-, Werks- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als acht Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.