§ 10 Ausnahmen
(1) 1Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der
Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/143 (ABl. L 28 vom 4.2.2016, S. 12) geändert worden ist, bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden.
2Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben."
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 26.04.2016 BGBl. I S. 979
Artikel 1 53. FuttMVÄndV ... L 306 vom 23.11.2010, S. 42, L 273 vom 17.10.2015, S. 15)" ersetzt. 2. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) 2015/868 (ABl. L 145 vom 10.6.2015, ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
Artikel 2 3. RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... vorgenannten Verordnung nicht gelten." 3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von ... 3. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen ... 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: „6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,". 5. § 37 wird ... 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des ...
Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 41. FuttMVÄndV ... die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. 5. In § 24c Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 20.08.2008 eBAnz AT99 2008 V1
Artikel 2 RHmVuFuttMVÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: § 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von ... 1. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt: § 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen ... Abs. 2 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt: 6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,". 3. § 37 wird ... wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (2) § 24c und § 36 Abs. 2 Nr. 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Artikel 49 Abs. 1 ...
Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3230
Artikel 2 RHmVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Ausnahmen (1) Abweichend von ... geändert worden ist, wird folgender § 24c eingefügt: „§ 24c Ausnahmen (1) Abweichend von 1. Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) ...
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... „Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen". 5. § 10 wird § 3. 6. § 11 wird § 4; in ihm werden in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ... 23 wird § 8. 11. § 23a wird § 9. 12. § 24c wird § 10. 13. § 25 wird § 11. 14. § 27 wird § 12. 15. ...
Vierundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 21.09.2012 BGBl. I S. 2064
Artikel 1 44. FuttMVÄndV ... (EU) Nr. 744/2012 (ABl. L 219 vom 17.8.2012, S. 5)" ersetzt. 3. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 310/2011 (ABl. L 86 vom ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 30.09.2008 BAnz. S. 3569
Zwölfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148
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