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Unterabschnitt 2 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
68 frühere Fassungen | wird in 73 Vorschriften zitiert
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
68 frühere Fassungen | wird in 73 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 16. Juli 2020 BGBl. I S. 1700 m.W.v. 25. Dezember 2020
§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel
(1) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
- 1.
- wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und,
- 2.
- soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
(2) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.
- die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter „für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion" ergänzt wird und
- 2.
- die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.
(3) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 16. Juli 2020 BGBl. I S. 1700 m.W.v. 25. Dezember 2020
§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
- 1.
- Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und
- 2.
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
§ 6 Angaben
(1) 1Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1.
- Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2.
- Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung V. v. 18. Juli 2018 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 31. Juli 2018
§ 7 Kennzeichnung
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2229 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 6) geändert worden ist, keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung V. v. 18. Juli 2018 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 31. Juli 2018
§ 8 Unerwünschte Stoffe
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
- 1.
- in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- zu verfüttern oder
- 3.
- zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017
§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
§ 10 Ausnahmen
(1) 1Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben."
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
§ 11 Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung V. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 1998 m.W.v. 1. September 2016
§ 12 Inverkehrbringensverbote
Es ist verboten,
- 1.
- ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 17. Mai 2017 BGBl. I S. 1219 m.W.v. 1. Juli 2017
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