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Unterabschnitt 2 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 304
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln
Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen
§ 3 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung V. v. 16. Juli 2020 BGBl. I S. 1700 m.W.v. 25. Dezember 2020
§ 4 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuordnung der Vorschriften über die Verbringung von Lebensmitteln und Futtermitteln in die Europäische Union V. v. 11. April 2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 m.W.v. 20. April 2024
§ 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach
- 1.
- Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 und
- 2.
- Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 6 Angaben
(1) 1Werden bei Mischfuttermitteln Angaben über den Gehalt an Energie gemacht, so sind diese Angaben nach den Schätzgleichungen in Anlage 2 Teil 1, soweit dort für die jeweilige Tierart eine Schätzgleichung festgeschrieben ist, zu berechnen. 2Die Nettoenergie-Laktation und die umsetzbare Energie sind, bezogen auf die Originalsubstanz, in Megajoule je Kilogramm (MJ/kg) mit einer Dezimalstelle anzugeben. 3Angaben über den Gehalt an Energie nach Satz 1 gelten noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte die angegebenen Gehalte um nicht mehr als nachstehend aufgeführt unterschreiten:
- 1.
- Umsetzbare Energie: 0,4 Megajoule je Kilogramm,
- 2.
- Nettoenergie-Laktation: 0,25 Megajoule je Kilogramm.
(2) Bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere mit Ausnahme von Pelztieren im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 kann anstelle der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 die Gruppe nach Anlage 3 angegeben werden, zu der das jeweilige Einzelfuttermittel gehört, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 7 Kennzeichnung
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 8 Unerwünschte Stoffe
(1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
- 1.
- in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- zu verfüttern oder
- 3.
- zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.
(2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG in der Fassung vom 7. November 2019 festgesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 10 Ausnahmen
(1) 1Abweichend von
- 1.
- Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der Fassung vom 27. März 2025 und
- 2.
- dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben."
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 11 Verbotene Stoffe
Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
§ 12 Inverkehrbringensverbote
Es ist verboten,
- 1.
- ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in der Fassung vom 5. Dezember 2018 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebenundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung V. v. 2. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 304 m.W.v. 1. Januar 2026
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