§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
(2)
§ 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.
(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die
§§ 2 und
4 Absatz 1,
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und die
Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünfundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378
Artikel 1 55. FuttMVÄndV ... genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt." 4. § 50 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV ... zugelassen ist." 20. Die §§ 49 und 51 werden aufgehoben. 21. § 50 wird § 49. 22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert: ... und 51 werden aufgehoben. 21. § 50 wird § 49. 22. § 52 wird § 50 und wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. ...
Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 23.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V2
Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2403
Artikel 1 42. FuttMVÄndV ... 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden." 7. § 37c wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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