§ 12 Inverkehrbringensverbote
Es ist verboten,
- 1.
- ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I, Anhang I Nummer 1 auch in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen,
- 2.
- ein Einzelfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel, das den Anforderungen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen.
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interne Verweise§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.04.2024) ... § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort ... 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung ... Angabe „Anlage 2a" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 7. § 12 wird § 5. 8. § 13 wird § 6; er wird wie folgt geändert: ... 24c wird § 10. 13. § 25 wird § 11. 14. § 27 wird § 12. 15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: ... 25 wird § 11. 14. § 27 wird § 12. 15. Nach dem neuen § 12 wird folgende Gliederungseinheit eingefügt: „Unterabschnitt 3 ... 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein ... entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 ...
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV ... (ABl. L 31 vom 7.2.2015, S. 11) geändert worden ist," gestrichen. 5. In § 12 werden in der Überschrift die Wörter „Inverkehrbringens- und ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1
Artikel 2 14. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung ... Kataloge, Telekopien, E-Mails oder Telemedien." 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei ... 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „ § 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen Ein Futtermittel darf ... 36a Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt: „2a. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,". 5. § 36b wird wie folgt ...
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 2 10. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung ... b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Inverkehrbringens- und ... gestrichen. 20. § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote Es ist verboten, 1. ein ... Nummer 8 werden folgende Nummern 8a und 8b eingefügt: „8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein ... § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,". 33. § 36b ... sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27 , 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung ...
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