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§ 18 - Futtermittelverordnung (FuttMV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2004; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700
Geltung ab 15.04.1981; FNA: 7825-1-4 Futtermittel
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§ 18 Zulassung



(1) (aufgehoben)

(2) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 2 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen, sofern sich aus dem Antrag ergibt, dass

1.
die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllt sind und

2.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 19 ergebenden Pflichten erfüllt werden.

(3) 1Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 3 werden auf Antrag für die beabsichtigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maßgabe der folgenden Sätze zu führen und fünf Jahre aufzubewahren. 2In dem Verzeichnis sind die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge aufzuzeichnen. 3Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind

1.
aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder tierischen Ursprungs hergestellte

a)
Fette,

b)
Öle,

c)
Fettsäuren,

d)
mit Glycerin veresterte Fettsäuren,

e)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und

f)
Salze von Fettsäuren und

2.
Fischöl, auch gehärtet.

4Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu dienen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu ermöglichen. 5Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Aufzeichnung gemacht worden ist.

(4) 1Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden auf Antrag von der für den Betriebsort zuständigen Behörde zugelassen. 2Der Vertreter des Herstellers nach § 17 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 hat mit dem Antrag

1.
zu erklären, dass er sich vergewissert hat, dass der in dem Drittland ansässige Hersteller die dem Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 95/69/EG entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, und

2.
sich zu verpflichten, ein Verzeichnis der in § 17 Absatz 4 Satz 1 genannten Futtermittel zu führen, die er in der Europäischen Union in den Verkehr bringt.

(5) 1Die Zulassung nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
der Betriebsinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit oder

2.
der für die Herstellung und Qualitätssicherung im Betrieb jeweils Verantwortliche die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkenntnis

nicht besitzt. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit nach Satz 1 besitzt insbesondere derjenige nicht, der gröblich gegen lebensmittel-, futtermittel- oder arzneimittelrechtliche Vorschriften verstoßen hat. 3Der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis des für die Herstellung und Qualitätssicherung jeweils Verantwortlichen wird erbracht durch den Nachweis für die beabsichtigte Tätigkeit ausreichender Kenntnisse auf den Gebieten des Futtermittelrechts, der Verfahrenstechnik und der Tierernährung.

(6) 1Dem Antrag sind die für die Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen. 2Änderungen hinsichtlich der dem Antrag zugrunde liegenden Angaben und der vorgelegten Unterlagen sind der zuständigen Behörde vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. 3Satz 2 findet auf bereits zugelassene Betriebe entsprechende Anwendung.

(7) Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) 1Die zuständige Behörde kann zur Erfüllung der sich

1.
aus Absatz 3 und 4 Satz 2 Nummer 2,

2.
aus Artikel 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 bis 3 und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

ergebenden Anforderungen und Pflichten nach Erteilung der Zulassung erforderliche Anordnungen treffen. 2Sie kann die Zulassung auch nachträglich mit Auflagen verbinden.





 

Frühere Fassungen von § 18 Futtermittelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2017Artikel 1 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
aktuell vorher 01.09.2016Artikel 1 Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
aktuell vorher 01.06.2013Artikel 1 Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
aktuell vorher 16.09.2012Artikel 2 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
aktuell vorher 24.07.2012Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
aktuell vorher 26.07.2011Artikel 1 Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
aktuell vorher 30.07.2010Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 22.07.2010 BGBl. I S. 996
aktuell vorher 19.12.2008Artikel 1 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
vom 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
aktuell vorher 24.03.2007Artikel 1 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
vom 14.03.2007 BGBl. I S. 335
aktuellvor 24.03.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Futtermittelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 FuttMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuttMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FuttMV Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer (vom 01.09.2016)
... zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 18 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 21 eine ...
§ 24 FuttMV Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung (vom 01.07.2017)
... (aufgehoben) (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 19 aufgeführten Pflichten nicht ... Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. ... nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten ... eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von ... Pflichten nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte ... eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (5) Die Registrierung von ...
§ 25 FuttMV Bekanntmachung (vom 01.09.2016)
... Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 18 , 4. die Registrierung von Betrieben nach § 21 sowie die ...
§ 26 FuttMV Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe (vom 01.07.2017)
... in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 18 zugelassen. (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 ...
§ 35 FuttMV Eingangsstellen, Anmeldepflicht (vom 01.09.2016)
... von nach Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 18 Absatz 4 Satz 1 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem ...
§ 40 FuttMV Ordnungswidrigkeiten (vom 25.12.2020)
... von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 ... § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 ...
Anlage 4 FuttMV (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2 (vom 01.09.2016)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1399
Artikel 1 41. FuttMVÄndV
... L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71)" eingefügt. 7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 140 S. 10)" durch die Wörter ...

Elfte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.07.2012 BGBl. I S. 1535
Artikel 1 11. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... durch das Wort „Futtermittelzusatzstoffen" ersetzt. 7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...
Artikel 2 11. FuttMRÄndV Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
... 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen." 2. § 29 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ... Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Absatz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 ... nach § 29 Absatz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten ... eine Voraussetzung nach § 29 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird." 4. § 36a ...

Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind." 27. Die §§ 28 bis 31 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: „§ 28 ... (EG) Nr. 183/2005 in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. § 29 Zulassung (1) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28 Abs. 1 werden auf ... zuständige Behörde erteilt dem Betrieb 1. mit der Zulassung nach § 29 eine Zulassungs-Kennnummer und 2. mit der Registrierung nach § 31 eine ... der Zulassung und der Registrierung (1) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 ... von Betrieben nach § 29 Abs. 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine ... gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § ... Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben ... von Betrieben nach § 29 Abs. 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29a ... Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 29 Abs. 3 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte ... eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. die in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (4) Die ... Pflicht nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. ... von Betrieben nach § 29 Abs. 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten ... eine Voraussetzung nach § 29 Abs. 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 29 Abs. 4 Satz 1 aufgeführten Anforderungen oder Pflichten nicht erfüllt wird.  ... Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, 3. die Zulassung von Betrieben nach § 29 , 4. die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die ... (1) Betriebe nach 1. § 28 Abs. 1 oder 3 Satz 2 Nr. 1, die nach § 29 Abs. 1 der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung anerkannt ... bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 29 zugelassen. (2) Betriebe nach § 30 Satz 2 Nr. 1, die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ... von Futtermitteln, die nur von nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 zugelassenen Betrieben in den Verkehr gebracht werden dürfen, aus einem Drittland, das nicht ... 10 wird wie folgt gefasst: „10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 ... § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,". kk) ... der Klammerzusatz „(zu § 31 Abs. 1a)" durch den Klammerzusatz „(zu § 29 Abs. 2)" ersetzt. b) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ...

Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2483
Artikel 1 36. FuttMVÄndV
... 2008 (BAnz. S. 3569) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 ...

Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 08.05.2013 BGBl. I S. 1251
Artikel 1 46. FuttMVÄndV
... 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung bedürfen." 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2a und 3 werden die Absätze 3 ... b) In dem neuen Absatz 3 werden in Satz 1 und 2 Nummer 2 jeweils die Angabe „§ 29 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 29 Absatz 3" ersetzt. c) Der neue ... und 2 Nummer 2 jeweils die Angabe „§ 29 Absatz 2a" durch die Angabe „§ 29 Absatz 3" ersetzt. c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ... Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. ... 29 Absatz 4" ersetzt. bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ... Nummer 2 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 7. In § 35a Absatz 1 Satz 1 werden die ... Satz 1 werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 " durch die Wörter „Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. ... „Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 oder nach § 29 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 8. In § 35f Absatz 1 Nummer 1 werden die ...

Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.12.2005 BGBl. I S. 3707, 2006 I S. 329
Artikel 1 FuttMÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... folgende Nummer eingefügt: „11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 ... § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,". ii) ...

Verordnung zur Neustrukturierung der Futtermittelverordnung
V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
Artikel 1 FuttMVNeuStrV Änderung der Futtermittelverordnung
... an Betriebe". 23. § 28 wird § 17. 24. § 29 wird § 18 ; er wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 18 " ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 31" durch die Angabe ... 1 bis 5 wie folgt gefasst: „(1) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder ... von Betrieben nach § 18 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich ... gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach ... 1 Satz 1 oder Absatz 5 weggefallen ist. (2) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht ... von Betrieben nach § 18 Absatz 2 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 oder 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 19 ... Pflichten nicht erfüllt wird. (3) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 ... nach § 18 Absatz 3 Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten ... eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. eine der in § 18 Absatz 3 aufgeführten Pflichten nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von ... Pflichten nicht erfüllt wird. (4) Die Zulassung von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben ... von Betrieben nach § 18 Absatz 4 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine ... war. Sie ist zu widerrufen, wenn 1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 ... eine Voraussetzung nach § 18 Absatz 5 weggefallen ist oder 2. die in § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 aufgeführte Pflicht nicht erfüllt wird. (5) Die ... Satz 1 a) in Nummer 3 die Angabe „§ 29" durch die Angabe „§ 18 " und b) in Nummer 4 die Angabe „§ 31" durch die Angabe ... zum 23. März 2007 geltenden Fassung registriert waren, gelten als nach § 18 zugelassen. (2) Betriebe nach § 20 Satz 2 Nummer 1, die nach § 31 Absatz 1 ... Absatz 1 Satz 1 die Angabe „§ 29 Absatz 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 18 Absatz 4 Satz 1" ersetzt. 44. § 35b wird § 36. 45. § 35c ... lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 ... 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. ... „Anlage 7a (zu § 29 Absatz 2)" durch die Wörter „Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)" ersetzt. b) In der Überschrift und in Nummer 1 Satz 1 wird ...

Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
Artikel 1 54. FuttMVÄndV
... „Verordnung (EU) 2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015, S. 5)" ersetzt. 8. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 ...

Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Artikel 1 10. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... sie nur von in Satz 2 genannten Betrieben eingeführt werden." 4. In § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Europäischen Gemeinschaft" durch ...