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Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 11.12.2009

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§ 35b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln

1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.



 
(heute geltende Fassung) 

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