Änderung § 11 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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§ 25 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 Verbotene Stoffe


(Text neue Fassung)

§ 11 Verbotene Stoffe


vorherige Änderung

Die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe dürfen, auch be- und verarbeitet, nicht als Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in den Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für Stoffe, die für Versuchszwecke zur Abgabe an öffentlich-rechtliche Anstalten oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Anstalten bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.



Es ist verboten, ein Futtermittel, das den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

(heute geltende Fassung) 



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