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Änderung § 40 Futtermittelverordnung vom 31.12.2005

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 40 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 40 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder

4. einen Stoff entgegen § 25 Satz 1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

1a.
entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

2.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

2a. entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

3.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

4. entgegen
§ 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,

5. ohne Genehmigung
nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

5a. ohne Registrierung
nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt,

6.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

7. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

(3)
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder

2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.




(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. (aufgehoben)

2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,

4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

5.
entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,

6. entgegen
§ 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,

7.
entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

8.
entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,

10.
entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,

11.
ohne Zulassung nach

a)
§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,

b)
§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,

12. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,

13. entgegen § 22 Absatz
1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

14.
entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

(2)
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.