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Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 20.04.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung
§ 36 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit auf Grund eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 oder eines auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln

1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen),

2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen

durchzuführen.

(2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses.



 
(heute geltende Fassung)