Tools:
Update via:
Änderung § 36 Futtermittelverordnung vom 20.04.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 LFVVEV am 20. April 2024 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 36 n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
(1) Soweit auf Grund eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 oder eines auf Grund der Verordnung (EU) 2017/625 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union bei der Einfuhr von Futtermitteln 1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al195059-0.htm