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Änderung § 37 Futtermittelverordnung vom 20.04.2024
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§ 37 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.04.2024 geltenden Fassung | § 37 n.F. (neue Fassung) in der am 20.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 128 |
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(Text alte Fassung) § 37 Bescheinigungen | (Text neue Fassung)§ 37 (aufgehoben) |
(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen. (2) Werden Futtermittel aus einem Drittland über andere Mitgliedstaaten zur Einfuhr in das Inland verbracht, so ist der zuständigen Behörde die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei dem Verbringen ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen. |
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