§ 35d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten | (Text neue Fassung)§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. | 1 Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2 Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. |