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Änderung § 35d Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 35d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 35d n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


vorherige Änderung

 


Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)