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Änderung § 21 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 21 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 21 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Kennzeichnung von Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 21 (aufgehoben)


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(1) Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Bezeichnung nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Zusatzstoff', oder Anlage 3 Spalte 2,

2. der Gehalt an wirksamer Substanz des Zusatzstoffes, bei Enzymen die Einheiten der Aktivität je Gramm oder Milliliter, bei Mikroorganismen die Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE) je Gramm, bei Phaffia rhodozyma, astaxanthinreich (ATCC 74219) der Gehalt an Ethoxyquin, bei Spurenelementen der Gehalt an dem Element und bei Vitamin E der Gehalt, ausgedrückt in Äquivalenten von Alpha-Tocopherolacetat,

3. die EG-Registernummer nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'EG-Nummer' oder Spalte 'Zulassungsnummer des Zusatzstoffs', oder Anlage 3 Spalte 1,

4. das Höchstalter der Tiere, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Höchstalter' oder in Anlage 3 Spalte 5 festgesetzt,

5. die Nettomasse, bei flüssigen Zusatzstoffen das Nettovolumen oder die Nettomasse,

6. der Name oder die Firma und die Anschrift des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen,

7. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern, Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose und Vitaminen der Endtermin der Garantie des Gehalts oder die Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an,

8. bei Enzymen, Mikroorganismen, Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose ferner:

a) die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe c und die besonderen herstellungsbedingten Eigenschaften nach dem Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung, Spalte 'Sonstige Bestimmungen', oder Anlage 3 Spalte 8 Buchstabe d,

b) die Wartezeit, soweit im Anhang der jeweiligen EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Sonstige Bestimmungen' oder in Anlage 3 Spalte 7 festgesetzt,

c) die Kontrollnummer der Warenpartie und das Herstellungsdatum,

d) der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist,

9. die Anerkennungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer nach § 31b Nr. 2 des Betriebes, soweit diesem eine solche erteilt worden ist; im Fall, dass der Betrieb seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat hat, die dem Betrieb entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 95/69/EG nach deren Artikel 5 oder 10 erteilte Zulassungs-Kennnummer oder Registrierungs-Kennnummer,

10. bei Leistungsförderern und Zusatzstoffen zur Verhütung der Histomoniasis oder der Kokzidiose die Handelsbezeichnung sowie die dem für das Inverkehrbringen Verantwortlichen mit der Zulassung des Zusatzstoffes erteilte Matrikelnummer.

(2) Im Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 dürfen, soweit nicht nach Absatz 1 Nr. 8 vorgeschrieben, angegeben werden:

1. die Handelsbezeichnung,

2. die Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für den sicheren Gebrauch,

3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht der für das Inverkehrbringen Verantwortliche ist.