§ 30a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 30a n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung) § 30a (neu) | (Text neue Fassung)§ 30a Anzeigebedürftige Betriebe |
(1) Wer gewerbsmäßig Futtermittel für Heimtiere in den Verkehr bringen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Futtermitteln für Heimtiere in verkaufsfertig bezogenen Fertigpackungen im Sinne der Fertigpackungsverordnung. (3) Wer gewerbsmäßig ortsfeste oder bewegliche Anlagen zur Herstellung von Futtermitteln anderen überlassen oder in diesen Anlagen Futtermittel im Lohnauftrag für andere herstellen will, hat dies vor Beginn des Betriebes der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei beweglichen Anlagen ist auch die Behörde zu benachrichtigen, in deren Bereich die Anlage eingesetzt wird. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nur, soweit ein dort bezeichneter Betrieb keiner Zulassungs- oder Registrierungspflicht nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 unterliegt. |