Änderung § 3 StVollzVergO vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 2. JGGuaÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der StVollzVergO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 StVollzVergO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 3 StVollzVergO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung


(Text alte Fassung)

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.

(Text neue Fassung)

Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed