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Änderung § 6 AnlV vom 01.01.2008

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§ 6 AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 6 AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Anlagemanagement und interne Kontrollverfahren


(Text neue Fassung)

§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Versicherungsunternehmen haben die Einhaltung der Anlagegrundsätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und der vorstehenden Regelungen durch ein qualifiziertes Anlagemanagement, geeignete interne Kapitalanlagegrundsätze und Kontrollverfahren, eine perspektivische Anlagepolitik sowie sonstige organisatorische Maßnahmen sicherzustellen. Die Einzelheiten hierzu und insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten der Versicherungsunternehmen bestimmt die Aufsichtsbehörde durch ein Rundschreiben.