§ 7 AnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7 AnlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278 |
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(Text alte Fassung) § 7 Übergangsregelung für Anlagen bei Konzernunternehmen | (Text neue Fassung)§ 7 (aufgehoben) |
Anlagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 Satz 2, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im gebundenen Vermögen befinden, sind diesem bis zum 1. Januar 2007 zu entnehmen. |