(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs nach §
4 anrechnen, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach §
7 angerechnet werden.
(2) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine nach den vom Bund/Länderausschuß "Rettungswesen" am 20. September 1977 beschlossenen "Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst" (520-Stunden-Programm) erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Rettungssanitäter in vollem Umfang auf den Lehrgang nach §
4 anzurechnen. Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach §
7 anzurechnen.
(3) Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger mit einer Erlaubnis nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des
Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) sind auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang nach §
4 zur staatlichen Prüfung zuzulassen, wenn sie an einem Ergänzungslehrgang von mindestens 300 Stunden teilgenommen haben.
(4) Für Soldaten der Bundeswehr, Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes, die
- 1.
- die Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffizierprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr,
- 2.
- die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter der Bundespolizei oder
- 3.
- eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes
bestanden haben, wird der Lehrgang nach §
4 auf Antrag um 600 Stunden, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird, um sechs Monate verkürzt.
(4a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts- oder Fachprüfungen bei der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend.
(5) Bei Personen nach den Absätzen 3, 4 und 4a können Zeiten einer Tätigkeit in der Intensivpflege, in der Anaesthesie oder im Operationsdienst bis zu drei Monaten auf die praktische Tätigkeit nach §
7 Abs. 1 angerechnet werden.
§ 11 RettAssG (vom 07.12.2007) ... Die Entscheidung nach § 2 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 9 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller ... will. (2) Die Entscheidung über die Anrechnung einer Ausbildung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über die Verkürzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. ... 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und über die Verkürzung des Lehrgangs nach § 8 Abs. 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem ... (3) Die Entscheidung über die Anrechnung einer praktischen Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem ...
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280