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§ 4 - Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten (TrDGerV k.a.Abk.)

V. v. 06.06.2001 BGBl. I S. 1039; aufgehoben durch § 5 V. v. 16.05.2006 BGBl. I S. 1262
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 52-2-10 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht

§ 4 Überleitungsvorschrift



(1) Für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängigen Verfahren und eingelegten Anträge bleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Das Truppendienstgericht Süd ist bis zum 30. September 2001 für das Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision mit Ausnahme des Standortkommandos Berlin und der übrigen dem Wehrbereichskommando VII/13. Panzergrenadierdivision unterstellten Truppenteile und Dienststellen zuständig, die ihren Standort im räumlichen Bereich des Standortkommandos Berlin und in den Verteidigungsbezirken 81, 82, 84 und 85 haben.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerichten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TrDGerV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrDGerV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TrDGerV Zuständigkeit der Truppendienstgerichte
... 75 und 76 sowie in den Niederlanden und in Polen haben und für die nach Absatz 2 und § 4 Abs. 2 eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. (2) Das ...