(1) Beamte, Richter und Soldaten aus dem bisherigen Bundesgebiet erhalten, wenn die ihnen im Beitrittsgebiet für mindestens sechs Monate übertragene Funktion nach den Funktionsmerkmalen der Besoldungsordnung und der Stellenplanausstattung einem höheren als dem ihnen verliehenen Amt zugeordnet ist, für die Dauer der Wahrnehmung dieser höherwertigen Funktion eine Zulage. Dies gilt, wenn die Funktion vor dem 1. Januar 1992 übertragen wird.
(2) Die Zulage wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem zustehenden Grundgehalt und dem Grundgehalt derjenigen Besoldungsgruppe, die dem der wahrgenommenen Funktion zugeordneten Amt entspricht, höchstens jedoch für einen Unterschied von zwei Besoldungsgruppen und bis zur Besoldungsgruppe B 3 oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe.
(3) Für Beamte, Richter und Soldaten, die bis zum 31. Dezember 2007 in den Ruhestand treten oder versetzt werden, für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 bei einer Zurruhesetzung bis zum 31. Dezember 2010, gehört die Zulage zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
- a)
- nach zweijähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich das verliehene Amt und die wahrgenommene Funktion um eine Besoldungsgruppe unterscheiden,
- b)
- nach vierjähriger zulageberechtigender Verwendung, wenn sich Amt und Funktion um zwei Besoldungsgruppen unterscheiden.
Die Zulage ist ruhegehaltfähig mit demjenigen Unterschiedsbetrag, der sich im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand ergibt. Im übrigen gilt Vorbemerkung Nummer 3a Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842