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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben

§ 6 - Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)

neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.07.1991 bis einschl. 31.12.2009; FNA: 2032-23 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 6 Zuschuß bei vorübergehender Verwendung außerhalb des Beitrittsgebietes



(1) In den Fällen des § 1 Satz 2 wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 2 und einem Betrag von 90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten erscheint.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach § 3 Abs. 2 und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.

 
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Zitierungen von § 6 2. BesÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 2. BesÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BesÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG)
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010)
... Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum ... Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, 4. beim Ausbildungsgeld ...