(1) In den Fällen des §
1 Satz 2 wird ein nichtruhegehaltfähiger Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach §
2 und einem Betrag von 90 vom Hundert der für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezüge gewährt. Der Zuschuß wird nicht gewährt, wenn der Beamte, Richter oder Soldat täglich an seinen Wohnort im Beitrittsgebiet zurückkehrt oder ihm dies zuzumuten ist. Die oberste Dienstbehörde kann in Ausnahmefällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums einen höheren Zuschuß festsetzen, insbesondere, wenn dies wegen einer herausgehobenen Funktion geboten erscheint.
(2) Absatz 1 gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, die länger als drei Wochen dauern. Anwärtern wird ein Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldung nach §
3 Abs. 2 und demjenigen Anwärtergrundbetrag gewährt, der sich nach dem
Bundesbesoldungsgesetz ergeben würde.
neugefasst durch B. v. 28.02.2005 BGBl. I S. 464; aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
§ 2 BSZG Dienst- und Amtsbezüge (vom 01.07.2010) ... Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Zuschüsse nach den §§ 4 und 6 sowie die Zulage nach § 5 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, Zuschüsse zum ... Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen sowie der Zuschuss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung, 4. beim Ausbildungsgeld ...