Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2009 aufgehoben
§ 7 Besoldungsordnungen
Für Besoldungsordnungen des Bundes und der Länder gilt ergänzend die Anlage, soweit die dort erfaßten Ämter noch nicht landesrechtlich eingestuft sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5669/a77547.htm