(1) Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
- 1.
- Erdöl im Geltungsbereich dieses Gesetzes fördert oder ein- oder ausführt oder
- 2.
- Erdölerzeugnisse im Geltungsbereich dieses Gesetzes für eigene Rechnung herstellt oder herstellen läßt oder ein- oder ausführt.
(2) Der Einfuhr oder Ausfuhr steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(3) 1Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Ausländer über den Erwerb des Erdöls oder der Erdölerzeugnisse zum Zwecke der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur der inländische Vertragspartner Einführer im Sinne dieses Gesetzes und damit meldepflichtig. 2Wer lediglich als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei der Einfuhr der Waren tätig wird, ist nicht Einführer.
(4) 1Werden das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse von einem Ausländer eingeführt, so ist meldepflichtig derjenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den Erdölerzeugnissen von dem Ausländer erwirbt. 2Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht Inländer, so ist insoweit der letzte inländische Lagerhalter meldepflichtig, der das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager aufgenommen hat. 3Läßt ein Ausländer die Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist meldepflichtig derjenige, der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes herstellt. 4Meldepflichtig sind auch Ausländer, denen durch einen ausländischen Staat eine Bevorratungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auferlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. 5Hält ein ausländischer Vorratspflichtiger im Sinne des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch denjenigen, der von dem Ausländer mit der Lagerung seiner Bestände beauftragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen verpflichten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2874
Gesetz zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74