(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach §
2 Meldepflichtiger entgegen §
3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach §
4, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.