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Änderung § 3 MinÖlDatG vom 01.04.2012

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§ 3 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 3 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichten


(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge

1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,

2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,

4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,

5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,

7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und

8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen

a) im Geltungsbereich des Gesetzes und

b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.

Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.

(Text alte Fassung)

(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(3)
Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(4)
Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.

(Text neue Fassung)

(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt.

(3)
Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(4)
Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(5)
Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.

(heute geltende Fassung)