Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 MinÖlDatG vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 MinÖlDatG, alle Änderungen durch Artikel 4 BioKraftQuG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des MinÖlDatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 MinÖlDatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 3 MinÖlDatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3180
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Meldepflichten


(1) Zu melden sind für jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) nach Art und Menge

1. die Erdölförderung im Geltungsbereich des Gesetzes,

2. die Ein- und Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,

3. die Zugänge von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes,

4. der Absatz von Erdöl und Erdölerzeugnissen im Geltungsbereich des Gesetzes nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an Hochseebunker, an die Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie, an die deutschen und ausländischen Streitkräfte,

5. der Einsatz von Erdöl, von zur Verarbeitung bestimmten Erdölerzeugnissen und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen,

6. der zur Herstellung von Erdölerzeugnissen benötigte Eigenverbrauch,

7. die Herstellung von Erdölerzeugnissen und

8. die Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen

a) im Geltungsbereich des Gesetzes und

b) außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, soweit sie für die Versorgung innerhalb seines Geltungsbereichs bestimmt sind.

Als Erdölerzeugnisse gelten auch die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Erdölerzeugnissen nach Art ihrer Verwendbarkeit gleichstehenden Produkte.

(2) Die Meldungen sind innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Meldezeitraums zu erstatten.

(3) Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einheitliche Vordrucke für die Meldungen versendet, sind diese zu verwenden.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Meldepflichtige haben Amtsträgern der BAFA während der Geschäfts- und Arbeitszeit Auskunft zu erteilen sowie Zutritt zu Betriebsräumen und Betriebsgrundstücken und Einsicht in Unterlagen und Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht stehen, zu gewähren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)