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§ 11 - Klima-Bergverordnung (KlimaBergV)

V. v. 09.06.1983 BGBl. I S. 685; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1984; FNA: 750-15-5 Bergbau
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§ 11 Ermittlung der Temperaturwerte



(1) An jedem belegten Betriebspunkt, an dem

1.
außerhalb des Salzbergbaus mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C oder einer Effektivtemperatur von mehr als 25 °C oder

2.
im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 28 °C

zu rechnen ist, sind innerhalb von 3 Arbeitstagen die Trockentemperatur, die Feuchttemperatur und die Wettergeschwindigkeit zu messen und ist, mit Ausnahme des Salzbergbaus, die Effektivtemperatur zu ermitteln.

(2) Wird bei den Messungen eine höhere Trockentemperatur als 28 °C oder eine höhere Effektivtemperatur als 25 °C festgestellt, sind die Messungen und Ermittlungen zu wiederholen

1.
außerhalb des Salzbergbaus in Abständen von längstens

a)
einem Monat, solange eine Effektivtemperatur von 29 °C nicht überschritten wird,

b)
2 Wochen, sobald eine Effektivtemperatur von 29 °C überschritten wird,

2.
im Salzbergbau in Abständen von längstens 2 Monaten.

(3) Ist auf Grund wettertechnischer, betrieblicher oder sonstiger Veränderungen damit zu rechnen, daß einer der in den §§ 3 bis 5 genannten Temperatur- oder Klimawerte überschritten wird, sind die Messungen und Ermittlungen unverzüglich zu wiederholen.

(4) Die Messungen sind zeitlich und räumlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so durchzuführen, daß die Trocken- oder Effektivtemperaturen am Betriebspunkt erfaßt werden, die auf die Beschäftigten während der Beschäftigungszeit überwiegend einwirken.

(5) Benachbarte Betriebspunkte dürfen zu einem Temperatur- oder Klimabereich zusammengefaßt werden. Diesem ist die Trocken- oder Effektivtemperatur des Betriebspunktes mit dem höchsten Wert zugrunde zu legen.

(6) Der zuständigen Behörde sind die Betriebspunkte unverzüglich anzuzeigen, an denen

1.
außerhalb des Salzbergbaus eine Effektivtemperatur von mehr als 30 °C ermittelt oder

2.
im Salzbergbau eine Trockentemperatur von mehr als 52 °C oder eine Feuchttemperatur von mehr als 27 °C gemessen wird.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für nicht belegte Betriebspunkte, an denen regelmäßig eine nichtmaschinelle Fahrung stattfindet und an denen außerhalb des Salzbergbaus mit einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder im Salzbergbau mit einer Trockentemperatur von mehr als 37 °C zu rechnen ist.

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Zitierungen von § 11 KlimaBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KlimaBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KlimaBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 KlimaBergV Aufzeichnungen (vom 24.10.2017)
... und der Wettergeschwindigkeiten sowie die Ermittlung der Effektivtemperaturen nach § 11 , 2. die Temperatur- oder Klimabereiche nach den §§ 3, 4 Abs. 2 und 4 Nr. 1 ...
§ 15 KlimaBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 24.10.2017)
... die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, beschäftigt, 7. entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die Messung oder Ermittlung von Temperaturen ... 7. entgegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 , die Messung oder Ermittlung von Temperaturen oder Wettergeschwindigkeiten nicht oder nicht ... nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder wiederholt, 8. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht ... vornimmt oder wiederholt, 8. entgegen § 11 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 , für zusammengefaßte Betriebsbereiche nicht den Betriebspunkt mit der höchsten ... nicht den Betriebspunkt mit der höchsten Temperatur zugrunde legt, 9. entgegen § 11 Abs. 6 , auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7, die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig ... Temperatur zugrunde legt, 9. entgegen § 11 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 11 Abs. 7 , die dort genannten Betriebspunkte nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.  ...