Änderung § 9 KlimaBergV vom 24.10.2017

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§ 9 KlimaBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung
§ 9 KlimaBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 2 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Besondere Personengruppen


(1) Personen, die noch keine 21 Jahre oder mehr als 50 Jahre alt sind, dürfen

1. außerhalb des Salzbergbaus bei einer Effektivtemperatur von mehr als 29 °C oder

2. im Salzbergbau bei einer Trockentemperatur von mehr als 46 °C

nicht beschäftigt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen diese Personen beschäftigt werden, wenn

(Text alte Fassung)

1. im Einzelfall auf Grund einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 12 Abs. 1 keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

(Text neue Fassung)

1. im Einzelfall auf Grund einer Eignungsuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) keine gesundheitlichen Bedenken gegen eine Beschäftigung unter Temperatur- oder Klimabedingungen nach Absatz 1 bestehen und

2. eine entsprechende Bescheinigung dem Unternehmer vorliegt.






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