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Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern (BPräsKldgBMIAnO k.a.Abk.)

A. v. 22.08.2005 BGBl. I S. 2511; aufgehoben durch § 3 A. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3594
Geltung ab 26.08.2005; FNA: 2030-12-64 Beamte
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I.



Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:

Die Ausübung der Befugnis zum Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung für

1.
die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bundespolizei,

2.
die Inspekteurin oder den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei und im Bundesministerium des Innern

wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Innern übertragen.




II.



Die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamten des Bundesministeriums des Innern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-2, veröffentlichten bereinigten Fassung und die Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen und Bestimmungen für Dienstkleidung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2030-12-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.